Sportfreunde Rohrdorf 1951 e.V.
Abteilung Tennis
Geschäftsordnung
und Satzung
Vorbemerkung:
Die
Abteilung "Tennis" der Sportfreunde Rohrdorf e. V. verwaltet sich
weitgehend selbst, jedoch ohne eigene Rechtsfähigkeit. Zu dieser
Selbstverwaltung gehört eine getrennte Kassenführung, um die Aufgaben der
Abteilung (Bau und Unterhaltung von Tennisplätzen und Sonstiges) zu
ermöglichen.
Eine Mitgliedschaft in dieser Abteilung setzt in jedem Falle die
Mitgliedschaft beim Hauptverein voraus. Dies hat zur Folge, dass jedes
Mitglied mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Bestimmungen der Satzung
des Hauptvereins vom 18.02.1979 unterworfen ist.
Die
Tennisabteilung legt großen Wert auf eine gute und sportliche
Zusammenarbeit mit dem Haupt-verein, zumal alle dem Zweck dienen, das
Sportwesen zu fördern. Nicht zuletzt durch die Mitbenutzung der vom
Hauptverein belegten Räumlichkeiten muss eine Zusammenarbeit oberstes Ziel
bleiben.
Aus der Art eines Tennisbetriebes heraus ergeben sich eigens
Besonderheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder
gegenüber den der übrigen Mitgliedern des Hauptvereins. Sinn und Zweck
dieser Geschäftsordnung und Satzung ist es, im Interesse aller
Vereinsmitglieder eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit und Aufgabe zu
schaffen, damit Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit
mit dem Hauptverein bzw. seinen Organen vermieden werden können. In
Verfolgung dieses Zieles gelten für die Mitglieder der Tennisabteilung
zusätzlich die nachstehend aufgeführten Bestimmungen. Die Satzung des
Hauptvereins bleibt davon unberührt.
§1
Name
Tennisabteilung SF Rohrdorf 1951 e. V.
§2
Zweck
der Tennisabteilung
Sie dient der Förderung und Pflege des Tennissports und fördert die
körperliche und seelische Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der
Jugend.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied der Abteilung kann jeder werden, sofern er im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme in die Abteilung wird mit
Übergabe der Satzung bestätigt, die dem aufzunehmenden Mitglied gegen
Unterschrift ausgehändigt wird.
Die
Abteilung besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für die Abteilung
erworben haben, können in Ab-stimmung mit dem Hauptverein zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die
Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich
betätigen, aber im übrigen die Interessen der Abteilung fördern.
§4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben mit
Beginn der Mitgliedschaft Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und
Mitgliederversammlung Anträge zu unter-breiten. Sie sind berechtigt, an
allen offiziellen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
a.
die Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern,
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
d. den Arbeitsdienst zu absolvieren,
e. für nicht geleisteten Dienst eine entsprechende Entschädigung zu
entrichten.
§5
Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
Aufnahme und Austritt muss schriftlich beim Vorstand der Tennisabteilung
beantragt werden.
Bei
Minderjährigen muss der Antrag von einem Erziehungsberechtigten
unterschrieben werden.
Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen zulässig. Soll ein Austritt von der Abteilung Tennis
auch mit dem Austritt aus dem Hauptverein verbunden sein, so muss auf der
Austrittserklärung darauf hingewiesen werden.
Bei
Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Ein
Abteilungsmitglied kann durch Beschluss des Tennisausschusses
ausgeschlossen werden, wenn:
a.
es die Interessen der Abteilung schädigt und trotz schriftlicher
Verwarnung nicht davon ablässt,
b. die Beiträge nicht zahlt.
§6
Ruhen der Mitgliedschaft
Können ordentliche oder jugendliche Mitglieder den Tennissport nicht
ausüben, sei es wegen vor-übergehender Abwesenheit vom Wohnsitz oder aus
Gründen der Berufsausbildung oder aus Gesundheitsgründen, kann das Ruhen
der Mitgliedschaft beantragt werden.
Der
Antrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Beitrag wahrend
des Ruhens der Mit-gliedschaft entspricht dem des
passiven Mitglieds. Bei Jugendlichen wird zur Erhaltung der Mitgliedschaft
die Hälfte der Jahresgebühr erhoben. Während dem Ruhen der Mitgliedschaft
besteht passive Mitgliedschaft im Hauptverein.
§7
Benutzung der Anlagen
Ordentlichen Mitgliedern stehen die Einrichtungen uneingeschränkt zur
Verfügung. Schüler und jugendliche Mitglieder werden angehalten, auf den
Anlagen zu spielen, wenn diese nicht von berufs-tätigen Mitgliedern in
Anspruch genommen werden. Es gelten die von der Tennisabteilung bereitge-haltenen
Öffnungs- und Spielzeiten.
Ordentliche Mitglieder können Gäste einführen, sofern der normale
Spielbetrieb dadurch nicht behindert wird. Gästen werden nur im begrenzten
Maße die Spielberechtigung auf den Anlagen erteilt. Die einführenden
Mitglieder haften für Spiergebühren und für etwaige Schäden, die durch
Gäste verursacht werden. Sie haben beim Sportwart eine Stundenkarte für
Gäste zu lösen.
Weitere Einzelheiten werden durch eine für die Tennisabteilung geltende
Spiel- und Platzordnung geregelt.
§8
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung der
Tennisabteilung festgesetzt.
Passive Mitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr.
Vom
Mitgliedsbeitrag wird an den Hauptverein nach § 7 dessen Satzung der
allgemein übliche Grundmitgliedsbeitrag abgeführt. Mit diesem
Grundmitgliedsbeitrag sind für die Mitglieder der Tennisabteilung u. a.
abgegolten:
a.
Beiträge zur Haftpflichtversicherung
b. Beiträge an den Württ. Landessportbund
c. Beiträge an die sonstigen zuständigen Verbände.
Zur
Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung zusätzlicher Mahnkosten werden
die Mitglieder angehalten, einem Bankeinzugsverfahren zuzustimmen, bzw.
die Voraussetzung hierfür zu schaffen. Der Abteilungsausschuss hat das
Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder
teilweise zu erlassen.
§9
Organe der Tennisabteilung
Die Abteilung wird durch folgende Organe vertreten:
1.
Abteilungsleiter
2. Stellvertretender Abteilungsleiter
3. Schriftführer
4. Kassier
5. Sportwart
6. Breitensportwart
7. Jugendwart
8. Platzwart
9. Mitgliederversammlung der Tennisabteilung
Die
unter 1. bis 8. genannten Organe werden durch Wahl von der
Mitgliederversammlung der Tennisabteilung mit Stimmenmehrheit auf die
Dauer von 2 Geschäftsjahren bestimmt.
Der
stellvertretende Abteilungsleiter, der Kassier, der Breitensportwart und
der Jugendwart werden abwechselnd zu den übrigen zu wählenden Organe von
der Mitgliederversammlung bestimmt. Damit wird ausgeschlossen, dass
sämtliche Organe auf einmal gewählt werden müssen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gesetzlicher Vertreter der Abteilung im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende des Hauptvereins, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Die
unter 1. bis 8. genannten Organe bilden den Ausschuss.
Bei
größeren Baumaßnahmen kann von der Mitgliederversammlung ein aus 4
ordentlichen Mitgliedern bestehender Bauausschuss gewählt werden. Die Wahl
gilt bis zum Abschluss des Bauprojektes.
§10
Aufgaben
der einzelnen Organe
Abteilungsleiter
Der Abteilungsleiter führt die Geschäfte der Abteilung nach der
Geschäftsordnung und der Satzung der Sportfreunde Rohrdorf e. V.. Er ist
an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederver-sammlung
der Abteilung gebunden. Er überwacht die ausführenden Organe der
Abteilung. Ferner hat er Ausschuss- und Mitgliederversammlungen
einzuberufen und den Vorsitz in den Versammlungen zu führen. Der
Abteilungsleiter hat die Abteilung nach außen und im Ausschuss des
Hauptvereins zu repräsentieren. Er hat außerdem den Bericht über das
Geschäftsjahr in der ordentlichen Mitglieder-
versammlung zu erstatten.
Ist
der Abteilungsleiter verhindert, so vertritt ihn der Stellvertreter mit
allen Rechten und Pflichten.
Schriftführer
Als
Mitglied des Ausschusses hat dieser die Protokolle in den
Ausschusssitzungen und den Mitglieder-versammlungen
zu führen. Er hat ferner die Anlegung und Richtigstellung des
Mitgliederverzeichnisses sowie die Einrichtung und Fortführung des
Abteilungsregisters zu besorgen und den Abteilungsleiter in allen
schriftlichen Arbeiten zu unterstützen.
Kassier
Der
Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung. Über die
Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Das Kassenbuch ist vor der
Mitgliederversammlung abzuschließen und mit den Belegen versehen den
Prüfern zur Verfügung zu stellen.
Sportwart, Jugendwart
Der
Sportwart und der Jugendwart sind für den jeweiligen Spielbetrieb
verantwortlich. Ihnen obliegt die Leitung und Förderung des gesamten
sportlichen Betriebes im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter. Auch die
Abwicklung des Trainings der einzelnen Gruppen fällt in diesen Bereich.
Sie sind hierbei an die Regeln des WTB und des DTB gebunden.
Breitensportwart
Der
Breitensportwart ist für die Förderung der freizeit- und
breitensportlichen Aktivitäten, die innerhalb der Abteilung stattfinden,
verantwortlich um allen Altersstufen einem ihren Interessen entsprechenden
aktiven Sport zu ermöglichen. Um bei der Erfüllung der vielfältigen
Aufgaben im Breiten- sowie im Leistungssport eine reibungslose
Zusammenarbeit zu gewährleisten sollten die Aktivitäten innerhalb der
Tennisabteijung im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung abgesprochen
werden. Hierbei sollen die Broschüren des DTB und des WTB als Anregung
dienen.
Platzwart
Der
Platzwart hat dafür zu sorgen, dass die Sportanlagen in ordnungsgemäßen
Zustand sind. Ferner überwacht er die Arbeitsstundenregelung.
§11
Aufgaben des Ausschusses
1.
Erlassung der Platz- und Spielordnung für die Tennisplätze
2. Verantwortung für die Instandhaltung des Tennisplätze
3. Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Voranschlags für das nächste Geschäftsjahr der
Abteilung
5. Beschlussfassungen über alle wichtigen Angelegenheiten welche die
Tennisabteilung betreffen 6.
Stellungnahme zur Aufnahme von Mitgliedern
Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Abteilungsleiter oder sein
Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend
sind.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
der Tennisabteilung
Die
Mitgliederversammlung wird von sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern
gebildet. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder
und Ehrenmitglieder. In jedem Jahr soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist in Abstimmung mit dem
Hauptverein vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins durchzuführen.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Abteilungsleiter oder seinem
Stellvertreter.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Abteilungsleiter schriftlich eingereicht
werden. Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von
beweglichem Vermögen der Tennisabteilung und über Änderungen der Satzung
ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern
erforderlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Der
Abteilungsleiter hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn ein zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehörender dringender Beratungsgegenstand vorliegt oder wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder unter genauer Grundangabe die Einberufung
schriftlich beantragt.
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche zuvor im
Gemeindemitteilungsblatt oder in einer jedem Mitglied zugänglicher Weise
unter Angabe der Tages- ordnung vom Abteilungsleiter
zu erlassen.
§ 13
Bauliche
Maßnahmen und sonstige Investitionen
Die Abteilung Tennis kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten
bauliche Investitionen tätigen, diese sind mit dem Hauptverein
abzustimmen.
Eine Informationspflicht über die Planung und Durchführung
baulicher und wichtiger Investitionen
besteht seitens der
Abteilung nur gegenüber dem Ausschuss des Hauptvereins. Der Ausschuss des
Hauptvereins wird Darlehen aufnehmen, soweit der Schuldendienst finanziell
von der Tennisabteilung gesichert ist.
§ 14
Schlussbemerkung
Sämtliche Bestimmungen dieser Satzung dienen dem in der Vorbemerkung
angestrebten Ziel. Im Wortlaut missverständliche oder in der Anwendung
zweifelhafte Bestimmungen sind von den zuständigen Organen durch solche zu
ersetzen, die in ihrem Sinngehart und in ihrer Auswirkung dem gesteckten
Ziel am nächsten kommen.
Satzung der Tennisabteilung SF Rohrdorf 1951 e. V., beschlossen bei der
Generalversammlung der Tennisabteilung am 03. Februar 1995.