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Sportfreunde Rohrdorf 1951 e.V.

Abteilung Tennis

 Geschäftsordnung und Satzung

 Vorbemerkung:

Die Abteilung "Tennis" der Sportfreunde Rohrdorf e. V. verwaltet sich weitgehend selbst, jedoch ohne eigene Rechtsfähigkeit. Zu dieser Selbstverwaltung gehört eine getrennte Kassenführung, um die Aufgaben der Abteilung (Bau und Unterhaltung von Tennisplätzen und Sonstiges) zu ermöglichen. 

Eine Mitgliedschaft in dieser Abteilung setzt in jedem Falle die Mitgliedschaft beim Hauptverein voraus. Dies hat zur Folge, dass jedes Mitglied mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins vom 18.02.1979 unterworfen ist.

Die Tennisabteilung legt großen Wert auf eine gute und sportliche Zusammenarbeit mit dem Haupt-verein, zumal alle dem Zweck dienen, das Sportwesen zu fördern. Nicht zuletzt durch die Mitbenutzung der vom Hauptverein belegten Räumlichkeiten muss eine Zusammenarbeit oberstes Ziel bleiben.

 Aus der Art eines Tennisbetriebes heraus ergeben sich eigens Besonderheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gegenüber den der übrigen Mitgliedern des Hauptvereins. Sinn und Zweck dieser Geschäftsordnung und Satzung ist es, im Interesse aller Vereinsmitglieder eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit und Aufgabe zu schaffen, damit Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Hauptverein bzw. seinen Organen vermieden werden können. In Verfolgung dieses Zieles gelten für die Mitglieder der Tennisabteilung zusätzlich die nachstehend aufgeführten Bestimmungen. Die Satzung des Hauptvereins bleibt davon unberührt. 

§1

Name 

Tennisabteilung SF Rohrdorf 1951 e. V. 

§2

 Zweck der Tennisabteilung

 Sie dient der Förderung und Pflege des Tennissports und fördert die körperliche und seelische Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend. 

§3

 Mitgliedschaft

Mitglied der Abteilung kann jeder werden, sofern er im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme in die Abteilung wird mit Übergabe der Satzung bestätigt, die dem aufzunehmenden Mitglied gegen Unterschrift ausgehändigt wird.

Die Abteilung besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. 

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für die Abteilung erworben haben, können in Ab-stimmung mit dem Hauptverein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 

Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen der Abteilung fördern. 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben mit Beginn der Mitgliedschaft Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und Mitgliederversammlung Anträge zu unter-breiten. Sie sind berechtigt, an allen offiziellen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen. 

Die Mitglieder sind verpflichtet: 

a. die Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern,                                                                  b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,                                                       c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,                                                                                           d. den Arbeitsdienst zu absolvieren,                                                                                                e. für nicht geleisteten Dienst eine entsprechende Entschädigung zu entrichten. 

§5 

Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

Aufnahme und Austritt muss schriftlich beim Vorstand der Tennisabteilung beantragt werden. 

Bei Minderjährigen muss der Antrag von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. 

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Soll ein Austritt von der Abteilung Tennis auch mit dem Austritt aus dem Hauptverein verbunden sein, so muss auf der Austrittserklärung darauf hingewiesen werden. 

Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch. 

Ein Abteilungsmitglied kann durch Beschluss des Tennisausschusses ausgeschlossen werden, wenn:

a. es die Interessen der Abteilung schädigt und trotz schriftlicher Verwarnung nicht davon ablässt,        b. die Beiträge nicht zahlt. 

§6

Ruhen der Mitgliedschaft 

Können ordentliche oder jugendliche Mitglieder den Tennissport nicht ausüben, sei es wegen vor-übergehender Abwesenheit vom Wohnsitz oder aus Gründen der Berufsausbildung oder aus Gesundheitsgründen, kann das Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Beitrag wahrend des Ruhens der Mit-gliedschaft entspricht dem des passiven Mitglieds. Bei Jugendlichen wird zur Erhaltung der Mitgliedschaft die Hälfte der Jahresgebühr erhoben. Während dem Ruhen der Mitgliedschaft besteht passive Mitgliedschaft im Hauptverein.

§7

Benutzung der Anlagen 

Ordentlichen Mitgliedern stehen die Einrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung. Schüler und jugendliche Mitglieder werden angehalten, auf den Anlagen zu spielen, wenn diese nicht von berufs-tätigen Mitgliedern in Anspruch genommen werden. Es gelten die von der Tennisabteilung bereitge-haltenen Öffnungs- und Spielzeiten. 

Ordentliche Mitglieder können Gäste einführen, sofern der normale Spielbetrieb dadurch nicht behindert wird. Gästen werden nur im begrenzten Maße die Spielberechtigung auf den Anlagen erteilt. Die einführenden Mitglieder haften für Spiergebühren und für etwaige Schäden, die durch Gäste verursacht werden. Sie haben beim Sportwart eine Stundenkarte für Gäste zu lösen.

Weitere Einzelheiten werden durch eine für die Tennisabteilung geltende Spiel- und Platzordnung geregelt. 

§8

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag 

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung festgesetzt.

Passive Mitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr. 

Vom Mitgliedsbeitrag wird an den Hauptverein nach § 7 dessen Satzung der allgemein übliche Grundmitgliedsbeitrag abgeführt. Mit diesem Grundmitgliedsbeitrag sind für die Mitglieder der Tennisabteilung u. a. abgegolten: 

a. Beiträge zur Haftpflichtversicherung                                                                                             b. Beiträge an den Württ. Landessportbund                                                                                      c. Beiträge an die sonstigen zuständigen Verbände. 

Zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung zusätzlicher Mahnkosten werden die Mitglieder angehalten, einem Bankeinzugsverfahren zuzustimmen, bzw. die Voraussetzung hierfür zu schaffen. Der Abteilungsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen. 

§9

Organe der Tennisabteilung

 Die Abteilung wird durch folgende Organe vertreten:

1. Abteilungsleiter                                                                                                                          2. Stellvertretender Abteilungsleiter                                                                                                  3. Schriftführer                                                                                                                                  4. Kassier                                                                                                                                     5. Sportwart                                                                                                                                  6. Breitensportwart                                                                                                                         7. Jugendwart                                                                                                                                8. Platzwart                                                                                                                                   9. Mitgliederversammlung der Tennisabteilung 

Die unter 1. bis 8. genannten Organe werden durch Wahl von der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren bestimmt.  

Der stellvertretende Abteilungsleiter, der Kassier, der Breitensportwart und der Jugendwart werden abwechselnd zu den übrigen zu wählenden Organe von der Mitgliederversammlung bestimmt. Damit wird ausgeschlossen, dass sämtliche Organe auf einmal gewählt werden müssen.  

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

Gesetzlicher Vertreter der Abteilung im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende des Hauptvereins, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.  

Die unter 1. bis 8. genannten Organe bilden den Ausschuss. 

Bei größeren Baumaßnahmen kann von der Mitgliederversammlung ein aus 4 ordentlichen Mitgliedern bestehender Bauausschuss gewählt werden. Die Wahl gilt bis zum Abschluss des Bauprojektes.  

§10

 Aufgaben der einzelnen Organe

Abteilungsleiter

 Der Abteilungsleiter führt die Geschäfte der Abteilung nach der Geschäftsordnung und der Satzung der Sportfreunde Rohrdorf e. V.. Er ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederver-sammlung der Abteilung gebunden. Er überwacht die ausführenden Organe der Abteilung. Ferner hat er Ausschuss- und Mitgliederversammlungen einzuberufen und den Vorsitz in den Versammlungen zu führen. Der Abteilungsleiter hat die Abteilung nach außen und im Ausschuss des Hauptvereins zu repräsentieren. Er hat außerdem den Bericht über das Geschäftsjahr in der ordentlichen Mitglieder- versammlung zu erstatten.

Ist der Abteilungsleiter verhindert, so vertritt ihn der Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten. 

Schriftführer 

Als Mitglied des Ausschusses hat dieser die Protokolle in den Ausschusssitzungen und den Mitglieder-versammlungen zu führen. Er hat ferner die Anlegung und Richtigstellung des Mitgliederverzeichnisses sowie die Einrichtung und Fortführung des Abteilungsregisters zu besorgen und den Abteilungsleiter in allen schriftlichen Arbeiten zu unterstützen.  

Kassier 

Der Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung. Über die Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Das Kassenbuch ist vor der Mitgliederversammlung abzuschließen und mit den Belegen versehen den Prüfern zur Verfügung zu stellen.  

Sportwart, Jugendwart  

Der Sportwart und der Jugendwart sind für den jeweiligen Spielbetrieb verantwortlich. Ihnen obliegt die Leitung und Förderung des gesamten sportlichen Betriebes im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter. Auch die Abwicklung des Trainings der einzelnen Gruppen fällt in diesen Bereich.                             Sie sind hierbei an die Regeln des WTB und des DTB gebunden.  

Breitensportwart  

Der Breitensportwart ist für die Förderung der freizeit- und breitensportlichen Aktivitäten, die innerhalb der Abteilung stattfinden, verantwortlich um allen Altersstufen einem ihren Interessen entsprechenden aktiven Sport zu ermöglichen. Um bei der Erfüllung der vielfältigen Aufgaben im Breiten- sowie im Leistungssport eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten sollten die Aktivitäten innerhalb der Tennisabteijung im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung abgesprochen werden. Hierbei sollen die Broschüren des DTB und des WTB als Anregung dienen.  

Platzwart  

Der Platzwart hat dafür zu sorgen, dass die Sportanlagen in ordnungsgemäßen Zustand sind. Ferner überwacht er die Arbeitsstundenregelung.  

§11  

Aufgaben des Ausschusses 

1. Erlassung der Platz- und Spielordnung für die Tennisplätze                                                            2. Verantwortung für die Instandhaltung des Tennisplätze                                                                  3. Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung                                                              4. Aufstellung des Voranschlags für das nächste Geschäftsjahr der Abteilung                                     5. Beschlussfassungen über alle wichtigen Angelegenheiten welche die Tennisabteilung betreffen        6. Stellungnahme zur Aufnahme von Mitgliedern  

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.  

§ 12

Die Mitgliederversammlung der Tennisabteilung

Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern gebildet. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. In jedem Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist in Abstimmung mit dem Hauptverein vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins durchzuführen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter.  

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Abteilungsleiter schriftlich eingereicht werden. Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von beweglichem Vermögen der Tennisabteilung und über Änderungen der Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.  

Der Abteilungsleiter hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörender dringender Beratungsgegenstand vorliegt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter genauer Grundangabe die Einberufung schriftlich beantragt.  

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche zuvor im Gemeindemitteilungsblatt oder in einer jedem Mitglied zugänglicher Weise unter Angabe der Tages- ordnung vom Abteilungsleiter zu erlassen.  

§ 13

 Bauliche Maßnahmen und sonstige Investitionen

 Die Abteilung Tennis kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bauliche Investitionen tätigen, diese sind mit dem Hauptverein abzustimmen.  

Eine Informationspflicht über die Planung und Durchführung baulicher und wichtiger Investitionen besteht seitens der Abteilung nur gegenüber dem Ausschuss des Hauptvereins. Der Ausschuss des Hauptvereins wird Darlehen aufnehmen, soweit der Schuldendienst finanziell von der Tennisabteilung gesichert ist.  

§ 14

Schlussbemerkung

 Sämtliche Bestimmungen dieser Satzung dienen dem in der Vorbemerkung angestrebten Ziel. Im Wortlaut missverständliche oder in der Anwendung zweifelhafte Bestimmungen sind von den zuständigen Organen durch solche zu ersetzen, die in ihrem Sinngehart und in ihrer Auswirkung dem gesteckten Ziel am nächsten kommen.  

Satzung der Tennisabteilung SF Rohrdorf 1951 e. V., beschlossen bei der Generalversammlung der Tennisabteilung am 03. Februar 1995.