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Vereinssatzung

Sportfreunde Rohrdorf 1951 e.V.

 

Satzung Sportfreunde Rohrdorf

 

Vereinssatzung

Sportfreunde Rohrdorf 1951 e.V. 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

1.    Der Verein trägt den Namen Sportfreunde Rohrdorf 1951 e. V.

2.    Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Horb/N. unter Nr. 11 eingetragen und hat seinen Sitz in Eutingen-Rohrdorf.

3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2

Zweck des Vereins 

1.    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.    Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Absatz Nr. 26 und Nr. 26 a EStG beschließen.

5.    Politisch und konfessionell verhält sich der Verein neutral.

6.    Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft 

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2.    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minder-jähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

3.    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der diese Aufnahme auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

4.    Jedes Mitglied hat das Recht auf Aushändigung einer Vereinssatzung. 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.    Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.    Jedes Mitglied hat mit Beginn der Mitgliedschaft Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

3.    Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung, Anträge zu unterbreiten.

4.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

5.    Das Eigentum des Vereins und dessen Einrichtungen schonend zu behandeln.

6.    Die Beiträge termingerecht zu entrichten.

7.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)    Die Mitteilung von Änderung der Anschrift.

b)    Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.

c)    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. a), b) und c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft 

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2.    Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Er hat formlos schriftlich zu erfolgen.

3.    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)    Wenn es die Vereinsinteressen schädigt und trotz schriftlicher Warnung nicht davon ablässt.

b)    Wenn es die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht bezahlt.

4.    Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird das Mitglied ohne Anhörung ausgeschlossen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 

§ 6

Maßregelungen 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)    Verweis

b)    angemessene Geldstrafe

c)    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 

§ 7

Beiträge 

1.    Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.    Die Beiträge von Ehrenmitgliedern werden geregelt in der Ehrungsverordnung.

3.    Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung können durch den Gesamtvorstand gewährt werden.

 § 8

Stimmrecht und Wählbarkeit 

1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2.    Mitgliedern denen kein Stimmrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung jederzeit teilnehmen.

3.    Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9

Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    der Gesamtvorstand.

 

§ 10

Haftung der Organmitglieder und Vertreter 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. 

§ 11

Die Mitgliederversammlung 

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:

a)    der Gesamtvorstand dies beschließt, oder

b)    1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bei einem Vorsitzenden beantragt hat.

4.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand; sie ist unter ortsüblicher Weise vorzunehmen.

Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

5.    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)    Berichte des Vorstandes

b)    Berichte des/der Kassenprüfers/in

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)    Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge oder Satzungsänderungen

f)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit dies erforderlich ist.

6.    Die Mitgliederversammlung wird von einem der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren Verhinderung, von deren Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.    Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

9.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und von einem ersten Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

10.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12

Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus:

a)    einem oder zwei 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Schriftführer

d)    dem Kassier

e)    den Spartenleitern

f)     dem Jugendleiter.

Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der oder die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des einen oder der beiden 1. Vorsitzenden seine Vertretungsmacht ausüben.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Der Schriftführer fertigt die Protokolle über die Beschlüsse des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu beglaubigen. Ferner erledigt er sämtliche schriftliche Angelegenheiten des Vereins.

Der Kassier hat die Kasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Außerordentliche Zahlungen darf er nur auf Grund von schriftlichen Auszahlungsanweisungen von einem 1. Vorsitzenden oder auf Grund von Beschlüssen in ordentlichen Sitzungen des Gesamtvorstandes vornehmen.

Der Spartenleiter (Abteilungsleiter) ist für den sportlichen Betrieb der jeweiligen Abteilung verantwortlich.

Dem Jugendleiter untersteht der Spielbetrieb der Jugendmannschaften. 

§ 13

Der Gesamtvorstand 

Dem Gesamtvorstand gehören die Vorstandsmitglieder und die gewählten Ausschussmitglieder an.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem Vorsitzenden geleitet.

Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 4 Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

b)    die Bewilligung von Rechtsgeschäften

c)    Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern. 

§ 14

Abteilungen 

1.    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2.    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Versammlungen innerhalb der Abteilung werden nach Bedarf einberufen.

3.    Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 

§ 15

Wahlen 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie 2 Kassenprüfer werden auf die Dauer von je 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 16

Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft.

Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassiers.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort einem Vorsitzenden berichten.

Außerdem sind die 1. Vorsitzenden jederzeit berechtigt, in die Kasse Einsicht zu nehmen. 

§ 17

Auflösung des Vereins 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a)    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)    von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.

3.    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaftsverwaltung Rohrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 18

In-Kraft-Treten 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. September 2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 Eutingen-Rohrdorf, den 10. Oktober 2021 

gez. Manfred Feldbinder      1. Vorsitzender des Vereins 

Satzung vom 06.04.1952. Zuletzt geändert durch Beschluss vom 17.09.2021. 

Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 26.07.2022.