Vereinssatzung
Sportfreunde
Rohrdorf 1951 e.V.
Satzung
Sportfreunde Rohrdorf
Vereinssatzung
Sportfreunde Rohrdorf 1951 e.V.
§
1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.
Der Verein trägt den Namen Sportfreunde Rohrdorf 1951 e. V.
2.
Er
ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Horb/N. unter
Nr. 11 eingetragen und hat seinen Sitz in Eutingen-Rohrdorf.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck des Vereins
1.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck
wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
4.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können
ersetzt werden. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine
angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im
Sinne des § 3 Absatz Nr. 26 und Nr. 26 a EStG beschließen.
5.
Politisch und konfessionell verhält sich der Verein neutral.
6.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB).
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen
Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden.
§
3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf
einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten
ist. Der Aufnahmeantrag Minder-jähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung
von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Minderjährige volljährig wird.
3.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der diese Aufnahme auch auf ein
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.
4.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Aushändigung einer Vereinssatzung.
§
4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es
verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
2.
Jedes Mitglied hat mit Beginn der Mitgliedschaft Diskussions- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn es das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
3.
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der
Mitgliederversammlung, Anträge zu unterbreiten.
4.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins
bestimmungsgemäß zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
5.
Das Eigentum des Vereins und dessen Einrichtungen schonend zu behandeln.
6.
Die Beiträge termingerecht zu entrichten.
7.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in
ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört
insbesondere:
a)
Die Mitteilung von Änderung der Anschrift.
b)
Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
c)
Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen
relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
erforderlichen Änderungen nach Ziff. a), b) und c) nicht mitteilt, gehen
nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten
werden.
Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich
verpflichtet.
§
5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem
Verein.
2.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Er hat formlos schriftlich
zu erfolgen.
3.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden:
a)
Wenn es die Vereinsinteressen schädigt und trotz schriftlicher Warnung
nicht davon ablässt.
b)
Wenn es die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht
bezahlt.
4.
Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird das Mitglied ohne Anhörung
ausgeschlossen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§
6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des
Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
angemessene Geldstrafe
c)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§
7
Beiträge
1.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Die Beiträge von Ehrenmitgliedern werden geregelt in der
Ehrungsverordnung.
3.
Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung können durch den Gesamtvorstand
gewährt werden.
§
8
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2.
Mitgliedern denen kein Stimmrecht zusteht können an der
Mitgliederversammlung jederzeit teilnehmen.
3.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§
9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der Gesamtvorstand.
§
10
Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der
mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur
Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
§
11
Die Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in
jedem Jahr statt.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a)
der Gesamtvorstand dies beschließt, oder
b)
1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bei einem
Vorsitzenden beantragt hat.
4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Gesamtvorstand; sie ist unter ortsüblicher Weise vorzunehmen.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
In
den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils
besonders hingewiesen werden.
5.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a)
Berichte des Vorstandes
b)
Berichte des/der Kassenprüfers/in
c)
Entlastung des Vorstandes
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge oder
Satzungsänderungen
f)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit
dies erforderlich ist.
6.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der ersten Vorsitzenden des
Vorstandes, bei deren Verhinderung, von deren Stellvertreter geleitet. Ist
keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.
Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Zustimmung von mindestens
3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist
ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
9.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der
Protokollführer/-in und von einem ersten Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
10.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§
12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a)
einem oder zwei 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassier
e)
den Spartenleitern
f)
dem Jugendleiter.
Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB der oder die 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im
Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung
des einen oder der beiden 1. Vorsitzenden seine Vertretungsmacht ausüben.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der Zustimmung des
Gesamtvorstandes.
Der Schriftführer fertigt die Protokolle über die Beschlüsse des
Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen. Die
Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
beglaubigen. Ferner erledigt er sämtliche schriftliche Angelegenheiten des
Vereins.
Der Kassier hat die Kasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch
zu führen. Außerordentliche Zahlungen darf er nur auf Grund von
schriftlichen Auszahlungsanweisungen von einem 1. Vorsitzenden oder auf
Grund von Beschlüssen in ordentlichen Sitzungen des Gesamtvorstandes
vornehmen.
Der Spartenleiter (Abteilungsleiter) ist für den sportlichen Betrieb der
jeweiligen Abteilung verantwortlich.
Dem Jugendleiter untersteht der Spielbetrieb der Jugendmannschaften.
§
13
Der Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand gehören die Vorstandsmitglieder und die gewählten
Ausschussmitglieder an.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem
Vorsitzenden geleitet.
Er
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder 4
Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen.
Er
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
b)
die Bewilligung von Rechtsgeschäften
c)
Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
§
14
Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden
im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter
geleitet. Versammlungen innerhalb der Abteilung werden nach Bedarf
einberufen.
3.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich
und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§
15
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie 2 Kassenprüfer werden auf die
Dauer von je 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§
16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft.
Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch Ihre
Unterschrift bestätigen.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassiers.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort einem
Vorsitzenden berichten.
Außerdem sind die 1. Vorsitzenden jederzeit berechtigt, in die Kasse
Einsicht zu nehmen.
§
17
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es:
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b)
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Ortschaftsverwaltung Rohrdorf, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§
18
In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. September 2021
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Eutingen-Rohrdorf,
den 10. Oktober 2021
gez. Manfred Feldbinder 1. Vorsitzender des
Vereins
Satzung vom 06.04.1952. Zuletzt geändert durch Beschluss vom 17.09.2021.
Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 26.07.2022.